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Glossar

Entnommen aus "Argumente für die Gesetzesvorlagen zur Einführung von Entscheidungsrechten für die Bürger und Bürgerinnen" von Stephan Lausch (Nov. 95)

Argument der Gegner der freien Unterschriftensammlung:
"Eine vereinfachte und freie Unterschriftensammlung verleitet zu Mißbrauch und zu unüberlegter Unterschriftenabgabe."

Erwiderung:
Die Unterschriftensamnüung ist nicht der Schlußpunkt eines bewusstsein- und meinungsbildenden Prozesses in der Bevölkerung, sondern ist die hervorragendste Möglichkeit zur Diskussion, zur Auseinandersetzung und Konfrontation der Meinungen und Ideen zu einer aufgeworfenen Frage oder einem Begehren. Diese Möglichkeit wird als solche in ihrem Wert nicht wahrgenommen und berücksichtigt, wenn die Sammlung durch die Pflicht der ad-hoc-Beglaubigung weitgehend in die Sterilität des Amtszimmers des Gemeindesekretärs verbannt ist. Die Erfahrung zeigt jedenfalls, daß die Durchführung von Unterschriftensammlungen (mit Beglaubigung) auf Straßen und Plätzen von Dorfgemeinden so gut wie unmöglich ist. Möglicher- aber auch unzulässigerweise ist die Durchführbarkeit vom konkreten Anlaß der Unterschriftensammlung abhängig. Aber selbst in Städten ist es so schwierig, zu geeigneten Zeiten zur Beglaubigung berechtigte Personen zu gewinnen, daß Unterschriftensammlungen im öffentlichen Raum kaum zustandekommen und wenn, dann mit einem nicht gerechtfertigt hohen Aufwand. Das ist der vordringlichste Grund dafür, weshalb eine Form der Kontrolle der Unterschriftenabgabe gefunden werden muß, die eine freie Sammlung auf Straßen und Plätzen möglich sein läßt. Möglichem Mißbrauch müßte hinreichend vorgebeugt sein, wenn:
1) die anagraphischen Angaben zur Person anhand des Personalausweises mit Wiedergabe dessen Nummer aufgenommen werden müssen und
2) die Person, die die Unterschriften entgegennimmt, persönlich und strafrechtlich für die Richtigkeit der Unterschrift bürgtV
3) das Wahlamt der Gemeinde, in der die Unterschriften gesammelt worden sind, deren Gültigkeit überprüft und die Eintragung in die Wählerlisten bestätigt.

Damit die freie Unterschriftenabgabe gewährleistet ist, könnte notfalls auch eine Anhebung der Zahl der nötigen Unterschriften als zusätzliche Absicherung gegen möglichen Mißbrauch in Betracht gezogen werden.

Faktisch ist die Verpflichtung zur Beglaubigung der Unterschriften eine Behinderung der Bürgerinnen und Bürger, ihr Recht auszüben, Initiativen mit der eigenen Unterschrift zu unterstützen. Das gilt ganz besonders für bestimmte Bevölkerungsschichten, wie zum Beispiel alle Arbeitspendler: Sie müssen in vielen Fällen einen halben Tag Urlaub nehmen, um ihre Unterschrift auf der Gemeinde leisten zu können. Das gilt ebenso für alle, die nicht in der Gemeinde ansässig sind, in der sie in die Wählerlisten eingetragen sind. Aber selbst für die in der eigenen Gemeinde arbeitenden Bürgerinnen und Bürger, bedeutet die geltende Regelung, daß sie sich dafür eigens vom Arbeitsplatz entfernen müssen.
Überdies ist es eine nicht zu unterschlagende Realität, daß Bürgerinnen und Bürger willentlich oder auch ungewollt - der Effekt ist immer der gleiche - an der Unterschriftenabgabe gehindert werden können dadurch, daß die zur Beglaubigung zuständige Person in der Gemeinde nicht anwesend ist oder sie darüber im Unklaren gelassen werden, wo und wie unterschrieben werden kann.

Erstellt von: dirdemdi
Zuletzt verändert: 2006-04-03 08:10 AM
 

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