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Initiative für mehr Demokratie - Südtirol / Iniziativa per più democrazia - Alto Adige / Scomenciadia por plü democrazia - Südtirol

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Glossar

Siehe auch: http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/index.html

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Volk und Stände

2. Kapitel: Initiative und Referendum

Art. 138 Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung

  1. 100 000 Stimmberechtigte können eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.
  2. Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.

Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung

  1. 100 000 Stimmberechtigte können eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
  2. Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.
  3. Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
  4. Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.
  5. Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Empfiehlt sie die Ablehnung, so kann sie ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
  6. Volk und Stände stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie können angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden; erzielt dabei die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt keine der Vorlagen in Kraft.

Art. 140 Obligatorisches Referendum

  1. Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
    a. die Änderungen der Bundesverfassung;
    b. der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
    c. die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.
  2. Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
    a. die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
    b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
    c. die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.

Art. 141 Fakultatives Referendum

  1. Auf Verlangen von 50 000 Stimmberechtigten oder acht Kantonen werden dem Volk zur Abstimmung unterbreitet:
    a. Bundesgesetze;
    b. dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
    c. Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
    d. völkerrechtliche Verträge, die:
    1. unbefristet und unkündbar sind;
    2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen;
    3. eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen.
  2. Die Bundesversammlung kann weitere völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum unterstellen.

Art. 142 Erforderliche Mehrheiten

  1. Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.
  2. Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.
  3. Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.
  4. Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.

Erstellt von: dirdemdi
Zuletzt verändert: 2006-03-31 04:06 PM
 

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