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Glossar

Entnommen aus: http://c2d.unige.ch/c2d/bl/LU/LSV/Revisions/1988%2825.10.%29LU-Stim.html

Stimmrechtsgesetz

Vom 25. Oktober 1988

DER GROSSE RAT DES KANTONS LUZERN gestützt auf die §§ 26-29, 35bis, 41bis, 42, 43 und 95 der Staatsverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. April 1985, BESCHLIESST:

I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Abs. 1 Das Stimmrechtsgesetz gilt für alle Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Stimmberechtigten des Kantons, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

Abs. 2 Soweit das landeskirchliche Recht die Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren der Stimmberechtigten der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden nicht selber ordnet, gilt das Stimmrechtsgesetz. An Stelle der staatlichen sind die landeskirchlichen Behörden zuständig.

Abs. 3 Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt das Stimmrechtsgesetz, soweit das Bundesrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abs. 1 Die nachstehenden Begriffe haben im Stimmrechtsgesetz folgende Bedeutung:

a. Abstimmungstag: im Urnenverfahren der Sonntag, an dem eine Wahl oder Abstimmung stattfindet, im Versammlungsverfahren der Tag der Gemeindeversammlung,

b. Volksbegehren: Volksinitiativen, Referenden und alle andern verbindlichen Begehren, mit denen Stimmberechtigte eine Abstimmung oder einen referendumspflichtigen Parlamentsbeschluss verlangen können (§§ 128-146),

c. Verfassungsinitiative: Volksinitiative auf Teilrevision oder Aufhebung der Staatsverfassung (§ 35bis der Staatsverfassung),

d. Gesetzesinitiative: Volksinitiative auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes (§ 41 bis der Staatsverfassung),

e. - k. (...)

Abs. 2 Soweit im vorliegenden Gesetz für Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt wird, ist auch die weibliche miteingeschlossen.

§ 3 Wahl der Amtsbehörden

(...)

II. Stimmberechtigung

1. Voraussetzungen der Stimmberechtigung

§ 4 Stimmfähigkeit

Abs. 1 Stimmfähig sind Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.

Abs. 2 Aufgehoben

Abs. 3 (...)

Abs. 4 Von der Stimmfähigkeit ist nur ausgeschlossen, wer nach Artikel 369 des Zivilgesetzbuches wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.

§ 5 Politischer Wohnsitz

Abs. 1 Der Stimmfähige hat seinen politischen Wohnsitz in der Gemeinde, wo er wohnt und nach den Vorschriften des Niederlassungsgesetzes seit mindestens 5 Tagen angemeldet ist.

Abs. 2 Wer bei der Anmeldung anstelle des Heimatscheins einen andern Ausweis (Interimsausweis, Heimatausweis) hinterlegt, erwirbt politischen Wohnsitz nur, wenn er es verlangt und nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein hinterlegt ist, im Stimmregister nicht eingetragen ist.

Abs. 3 Politischen Wohnsitz nach Absatz 2 können namentlich begründen

a. Ehepartner,

b. Studenten,

c. Entmündigte.

§ 6 Wohnsitzwechsel vor kantonalen Wahl und Abstimmungen

Für Stimmberechtigte, die vor einer kantonalen Wahl oder Abstimmung den Wohnsitz innerhalb des Kantons wechseln, gelten folgende Vorschriften:

a. Meldet sich der Stimmberechtigte spätestens am letzten Dienstag vor dem Abstimmungstag ab, stimmt er bei dieser Wahl oder Abstimmung am neuen Wohnsitz, sofern er am bisherigen Wohnsitz noch nicht gestimmt hat.

b. Meldet sich der Stimmberechtigte erst am Mittwoch vor dem Abstimmungstag oder später ab, stimmt er bei dieser Wahl oder Abstimmung am bisherigen Wohnsitz.

§ 7 Stimmberechtigung in der Korporationsgemeinde

(...)

2. Stimmregister

a. Allgemeine Vorschriften

§ 8 Inhalt

Abs. 1 In das Stimmregister der Einwohnergemeinde werden alle Einwohner eingetragen, die in Angelegenheiten der Einwohnergemeinde, des Kantons und des Bundes stimmberechtigt sind.

Abs. 2 In die Stimmregister der andern Gemeinden werden ihre eigenen Stimmberechtigten eingetragen.

§ 9 Stimmregisterführer

Stimmregisterführer ist der Schreiber der Gemeinde oder ein von der Gemeindebehörde bezeichneter vereidigter Beamter.

§ 10 Führung der Stimmregister

Abs. 1 Der Stimmregisterführer hat das Stimmregister zu erstellen und von Amtes wegen alle Änderungen fortlaufend nachzutragen.

Abs. 2 Grundlage für die Führung der Stimmregister ist die Einwohnerkontrolle.

Abs. 3 Die Einwohnergemeinden liefern den andern Gemeinden gegen Gebühr die Angaben für ihre Stimmregister.

§ 11 Einsicht und Auskunft

Abs. 1 Die stimmberechtigten Gemeindeangehörigen können das Stimmregister einsehen.

Abs. 2 Sie können vom Stimmregisterführer Auskunft verlangen, ob sie im Stimmregister eingetragen sind.

§ 12 Stimmrechtsgesuche und Stimmrechtsentscheide

Abs. 1 Wer geltend macht, er sei im Stimmregister zu Unrecht nicht eingetragen, kann beim Stimmregisterführer durch Stimmrechtsgesuch seinen Eintragung verlangen.

Abs. 2 Die Stimmberechtigten und die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien können beim Stimmregisterführer durch Stimmrechtsgesuch Eintragung oder Streichung beantragen.

Abs. 3 Entspricht der Stimmregisterführer einem Stimmrechtsgesuch nicht, teilt er es dem Gesuchsteller schriftlich mit. Die Mitteilung enthält eine summarische Begründung und den Hinweis, dass der Gesuchsteller innert drei Tagen bei der Gemeindebehörde einen Stimmrechtsentscheid verlangen kann.

Abs. 4 Wird ein Stimmrechsentscheid verlangt, entscheidet die Gemeindebehörde über das Stimmrechtsgesuch in einem raschen Verfahren.

§ 13 Abschriften

(...)

b. Vorschriften für Wahlen und Abstimmungen

§ 14 Stichtag

Stichtag für die Berechtigung, an einer Wahl oder Abstimmung teilzunehmen, ist im Urnenverfahren der Abstimmungstag und im Versammlungsverfahren der Tag der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleibt § 6 Untersatz b.

§ 15 Abschluss des Stimmregisters

Abs. 1 Für eine Wahl oder Abstimmung wird das Stimmregister wie folgt abgeschlossen:

a. im Urnenverfahren am Dienstag vor dem Abstimmungstag um 18 Uhr,

b. (...)

Abs. 2 Im Abschlussvermerk werden die letzte Eintragung und die Gesamtzahl der Stimmberechtigten angegeben. Er ist vom Stimmregisterführer und vom Gemeindepräsidenten zu unterzeichnen.

§ 16 Nachträgliche Änderungen

Die folgenden Änderungen im Stimmregister haben für die betreffende Wahl oder Abstimmung Geltung, auch wenn sie erst nach Abschluss des Stimmregisters vorzunehmen sind:

a. Streichungen, sofern der Stimmberechtigte das Stimmrecht noch nicht ausgeübt hat und im Stimmregister zu streichen ist wegen

- Tod,

- rechtskräftiger Entmündigung nach Artikel 369 des Zivilgesetzbuches oder

- nachgewiesener Aufgabe des politischen Wohnsitzes; vorbehalten bleibt § 6.

b. Eintragungen und Streichungen, die durch einen Stimmrechtsentscheid der Gemeindebehörde oder durch einen Beschwerdeentscheid oder eine Verfügung des Regierungsrates angeordnet werden.

§ 17 Verbindlichkeit des Stimmregisters

Abs. 1 Das abgeschlossene Stimmregister und die nachträglichen Änderungen nach § 16 sind für das Urnen- und Versammlungsbüro verbindlich.

Abs. 2 Stimmrechtsentscheide sind dem Urnen- und Versammlungsbüro untersagt.

III. Urnenabstimmungen und Gemeindeversammlungen: Gemeinsame Vorschriften

1. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 18 Art des Abstimmungsverfahrens

Abs. 1 Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden in Urnenverfahren durchgeführt.

Abs. 2 (...)

Abs. 3 (...)

§ 19 Abstimmungstag

Abs. 1 Die Wahlen und Abstimmungen finden unter Vorbehalt der Vorurnen und Samstagurnen am Sonntag statt. Im Urnen verfahren gilt der Abstimmungssonntag als massgebender Abstimmungstag.

Abs. 2 (...)

Abs. 3 An den Feiertagen gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz finden keine Wahlen und Abstimmungen statt.

Abs. 4 Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen finden in allen Gemeinden am gleichen Abstimmungstag statt.

§ 20 Abstimmungslokale

Abs. 1 Die Wahlen und Abstimmungen finden in öffentlichen Lokalen statt.

Abs. 2 Die Gemeindebehörden melden ihre Versammlungs- und Urnenlokale dem Justizdepartement und dem Regierungsstatthalter.

Abs. 3 Die Urnenlokale sind so einzurichten, dass die Stimmenden die Stimm- und Wahlzettel unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ausfüllen können.

§ 21 Öffentliche Bekanntmachungen

Abs. 1 Bei kantonalen Wahlen, Abstimmungen und Volksbegehren erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Kantonsblatt.

Abs. 2 (...)

Abs. 3 (...)

Abs. 4 (...)

§ 22 Information vor Gemeindeabstimmungen

(...)

2. Anordnung der Wahlen und Abstimmungen

§ 23 Zuständigkeit

Abs. 1 Vom Regierungsrat werden angeordnet

a. die kantonalen Abstimmungen,

b. (...)

c. (...)

d. (...)

Abs. 2-4 (...)

§ 24 Inhalt

Abs. 1 Die Anordnung einer Wahl oder Abstimmung enthält folgende Angaben:

a. Gegenstand,

b. Art des Verfahrens,

c. Abstimmungstag,

d. Hinweis auf die den Stimmberechtigten nach den §§ 6 und 15 angesetzten Fristen,

e. (...)

f. Hinweis auf den Versand oder die Auflage der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen (§§ 36-39).

Abs. 2 Spätestens am 16- Tag vor der Abstimmungstag geben die Gemeindebehörden zusätzlich für ihre Gemeinde die Urnenzeiten und Urnenlokale oder den Ort und Beginn der Gemeindeversammlung bekannt.

Abs. 3 (...)

§ 25 Veröffentlichung

Abs. 1 Die Behörde, die eine Wahl- oder Abstimmungsanordnung erlässt, sorgt für ihre rechtzeitige Veröffentlichung. Die Gemeindebehörden haben in ihrer Gemeinde die vom Regierungsrat oder Justizdepartement angeordneten Veröffentlichungen vorzunemhmen.

Abs. 2 Die Wahl- oder Abstimmungsordnungen sind spätestens wie folgt zu veröffentlichen:

a. (...)

b. Mehrheitswahlen und kantonale Abstimmungen: am 48. Tag vor dem Abstimmungstag (8. Montag),

c. (...)

d. (...)

IV. Urnenabstimmungen

1. Vorbereitung der Urnenabstimmungen

a. Wahlvorschlag

(...)

b. Inhalt und Beschaffenheit der Stimm- und Wahlzettel

§ 32 Stimmzettel

Abs. 1 Der Stimmzettel enthält folgende Angaben:

a. zuständiges Gemeinwesen,

b. Gegenstand,

c. Abstimmungstag,

d. Abstimmungsfragen.

Abs. 2 Er dann kurze Erläuterungen für die Stimmabgabe enthalten.

§ 33 Wahlzettel

(...)

§ 34 Wahlkuvert

(...)

§ 35 Stimm- und Wahlzettel für maschinelle Ermittlung der Ergebnisse

Um die maschinelle Ermittlung der Ergebnisse zu ermöglichen, kann der Regierungsrat durch Verordnung von diesem Gesetz abweichende Vorschriften erlassen.

c. Beschaffung und Zustellung der Abstimmungsunterlagen

§ 36 Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen

Bei eidgenössische Abstimmungen und Wahlen haben die Gemeindekanzleien die vom Justizdepartement gelieferten Abstimmungs- und Wahlunterlagen den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.

§ 37 Kantonale Abstimmungen und Wahlen

Abs. 1 Bei kantonalen Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten spätestens 3 Wochen vor dem Abstimmungstag

a. die Abstimmungsvorlage,

b. einen erläuternden Bericht des Regierungsrat, worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Grossen Rates, sowie eines Initiativ- oder Referendumskomitees angemessen darzustellen sind und ein als Muster bezeichneter Stimmzettel abgedruckt ist.

Abs. 2 (...)

Abs. 3 Das Justizdepartement liefert den Gemeindekanzleien auf Kosten des Kantons die Abstimmungs- und Wahlunterlagen. Die Gemeindekanzleien haben diese den Stimmberechtigten rechtzeitig zuzustellen.

§ 38 Gemeindeabstimmungen

(...)

§ 39 Abstimmungen und Wahlen der Gemeindeverbände

(..)

§ 40 Lieferung von amtlichen Kandidatenlisten

(...)

§ 41 Nichtamtliche Kandidatenlisten

(...)

2. Durchführung der Urnenabstimmungen

a. Urnenkreise und Urnenbüros

§ 42 Urnenkreise

Abs. 1 Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Urnenkreis.

Abs. 2 Das Justizdepartement kann ausgedehnten oder stark bevölkerten Gemeinden auf Antrag der Gemeindebehörde die Bildung mehrerer Urnenkreise bewilligen.

Abs. 3 Das Justizdepartement kann auf Antrag der Gemeindebehörde bei bestimmten Urnenzeiten für mehrere Urnenkreise ein gemeinsames Urnenbüro bewilligen.

§ 43 Urnenbüros: Aufgaben und Organisation

Abs. 1 Ein Urnenbüro leitet in jedem Urnenkreis die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl- und Abstimmungsergebnisse.

Abs. 2 Das amtierende Urnenbüro besteht aus einem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils von der Gemeindebehörde aufgeboten werden.

Abs. 3 Die Gemeindebehörde kann für die Ermittlung der Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zusätzliche Mitglieder aufbieten und Hilfskräfte einsetzen, die dem Urnenbüro nicht angehören.

Abs. 4 Den politischen Parteien ist in den amtierenden Urnenbüros, soweit möglich, eine angemessene Vertretung einzuräumen.

Abs. 5 Gemeinden mit mehreren Urnenkreisen kann das Justizdepartment für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse eine abweichende Organisation bewilligen.

§ 44 Bestellung der Urnenbüros: Allgemeines

Abs. 1 Die Gemeindebehörde bestimmt die Zahl der Urnenbüropräsidenten und Urnenbüromitglieder.

Abs. 2 Für jeden Urnenkreis sollen mindestens zwei Präsidenten und vier Mitglieder zur Verfügung stehen.

Abs. 3 Den politischen Parteien ist bei der Bestellung der Urnenbüros eine angemessene Vertretung einzuräumen.

§ 45 Bestellung der Urnenbüropräsidenten

Abs. 1 Der Gemeindepräsident ist von Amtes wegen Urnenbüropräsident.

Abs. 2 Die weitern Urnenbüropräsidenten ernennt die Gemeindebehörde aus ihrer Mitte, aus der Rechnungskommission oder aus den Urnenbüromitgliedern.

Abs. 3 In der Gemeindeordnung kann die Gemeinde die Bestellung der Urnenbüropräsidenten abweichend ordnen.

§ 46 Bestellung der Urnenbüromitglieder

Abs. 1 Der Gemeindeschreiber ist von Amtes wegen Urnenbüromitglied der Einwohnergemeinde.

Abs. 2 Die übrigen Urnenbüromitglieder werden von den Stimmberechtigten nach Anordnung der Gemeindebehörde im Urnenverfahren oder an einer Gemeindeversammlung gewählt.

Abs. 3 Die Neuwahl erfolgt jeweils im Jahr nach der Neuwahl des Grossen Rates bis spätestens Ende April.

Abs. 4 Die Amtsdauer beginnt mit der Neuwahl und endet mit der nächsten Neuwahl.

Abs. 5 In der Gemeindeordnung kann die Gemeinde die Wahl der Urnenbüromitglieder der abweichend ordnen.

b. Urnenzeiten

§ 47 Sonntagsurne

Die Gemeindebehörde legt die Öffnungszeit der Sonntagsurne fest. Am Sonntagvormittag ist die Urne während mindestens zwei Stunden zu öffnen; spätestens um 12.30 Uhr ist sie zu schliessen.

§ 48 Vorurnen

Abs. 1 An den vier Vortagen des Abstimmungstages ist die Urne wie folgt zu öffnen:

a. vom Mittwoch bis Freitag mindestens einmal während einer Stunde,

b. am Samstag mindestens einmal während einer Stunde.

Abs. 2 Die Gemeindebehörde bestimmt Ort und Öffnungszeiten der Vorurnen und meldet sie dem Justizdepartement.

Abs. 3 Rechtfertigen es die örtlichen Verhältnisse, kann die Gemeindebehörde die Öffnungszeiten der Vorurnen bis auf je eine halbe Stunde verkürzen.

§ 49 Verzicht auf Vorurnen

Abs. 1 Rechtfertigen es die örtlichen Verhältnisse, kann das Justizdepartement auf Antrag der Gemeindebehörde den Verzicht auf Vorurnen gestatten.

Abs. 2 Den Stimmberechtigten muss in jedem Fall Gelegenheit eingeräumt werden, an zwei der vier Vortage zu stimmen, sei es an einer Vorurne oder brieflich auf der Kanzlei des Stimmregisterführers.

§ 50 Wanderurne

Abs. 1 Die Gemeindebehörde kann für Bewohner von Alters- oder Pflegeheimen, die in der Gemeinde stimmberechtigt sind, dauernd oder für einzelne Wahlen und Abstimmungen eine Wanderurne anordnen.

Abs. 2 Verlangen mindestens 10 Stimmberechtigte eines solchen Heimes für einzelne Wahlen oder Abstimmungen bei der Gemeindebehörde bis spätestens am zweitletzten Donnerstag vor dem Abstimmungstag eine Wanderurne, ist sie anzuordnen.

Abs. 3 Weitere Wanderurnen sind nur mit Bewilligung des Justizdepartement zulässig.

Abs. 4 Die Urnenzeit ist spätestens am letzten Montag vor dem Abstimmungstag bekanntzugeben.

Abs. 5 Die Vorschriften über das amtierende Urnenbüro (§ 43) und die Stimmabgabe im Urnenlokal (§§ 53-60) gelten sinngemäss.

c. Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel

§ 51 Stimmzettel

Bei Abstimmungen dürfen die Stimmenden nur die amtlichen Stimmzettel benützen. Sie haben die Abstimmungsfragen handschriftlich zu beantworten.

§ 52 Wahlzettel

(...)

d. Stimmabgabe im Urnenlokal

§ 53 Wahrung der Ordnung

Abs. 1 Das Urnenbüro sorgt dafür, dass sich die Stimmabgabe geordnet vollzieht und jeder Stimmberechtigte unter Wahrung des Stimmgeheimnisses unbeeinflusst stimmen kann.

Abs. 2 Das Urnenbüro kann zur Wahrung der Ordnung polizeiliche Hilfe anfordern.

§ 54 Aufenthalt im Urnenlokal

Im Urnenlokal darf sich nur aufhalten, wer dort amtliche Aufgaben erfüllt oder das Stimmrecht ausübt.

§ 55 Kontrollen und Sicherheitsmassnahmen

Abs. 1 Zu Beginn der ersten Urnenzeit hat das Urnenbüro die leere Urne durch Versiegeln, versiegeltes Verwahren des Schlüssels oder andere geeignete Vorkehren so zu verschliessen, dass jedes unkontrollierte Öffnen ausgeschlossen ist.

Abs. 2 Nach Schluss jeder Urnenzeit hat das Urnenbüro die Urne so zu verschliessen, dass jedes unkontrollierte Öffnen und Einwerfen von Material ausgeschlossen ist.

Abs. 3 Zu Beginn der folgenden Urnenzeit hat sich das Urnenbüro zu vergewissern, dass der Verschluss von Urneneinwurf und Urne noch uneröffnet ist.

Abs. 4 Zwischen den Urnenzeiten sind das Stimmregister und das ungebrauchte Stimm- und Wahlmaterial so zu verwahren, dass jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist.

§ 56 Identitätskontrolle

Abs. 1 Der Stimmende meldet sich beim Urnenbüro, das nach Möglichkeit seine Identität feststellt und seinen Namen im Stimmregister haltbar anzeichnet.

Abs. 2 Die Gemeindebehörde kann den Stimmberechtigten Stimmrechtsausweise abgeben. Stimmende, die den Stimmrechtsausweis nicht vorlegen, sind vom Urnenbüro im Stimmregister anzumerken und können zur Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung verhalten werden.

Abs. 3 In Gemeinden, die den Stimmberechtigten Stimmrechtsausweise abgeben, können die Urnenbüros auf Weisung der Gemeindebehörde das Anmerken der Stimmenden im Stimmregister unterlassen. Es sind die nötigen Vorkehren zu treffen, um eine mehrfache Stimmabgabe zu verhindern.

§ 57 Bezug des Stimm- und Wahlmaterials

Abs. 1 Nach Anzeichnung des Namens im Stimmregister übergibt das Urnenbüros den Stimmenden bei Abstimmungen den Stimmzettel und bei Wahlen das Wahlkuvert.

Abs. 2 (...)

Abs. 3 Stimmberechtigte, denen das Stimm- oder Wahlmaterial gemäss Eintrag im Stimmregister für die briefliche Stimmabgabe zugestellt wurde, erhalten vom Urnenbüro kein Material.

§ 58 Stimmabgabe

Abs. 1 Nach dem Bezug des Stimm- und Wahlmaterials haben die Stimmenden sofort die Stimmabgabe zu vollziehen.

Abs. 2 Bei Abstimmungen füllen die Stimmenden die Stimmzettel aus und legen sie in die Urne.

Abs. 3 (...)

Abs. 4 (...)

§ 59, Mithilfe des Urnenbüros

Abs. 1 Ist der Stimmende ausserstande, die Stimmabgabe persönlich zu vollziehen, hat an seiner Stelle ein Mitglied des Urnenbüros nach seinen Weisungen zu handeln. Andern Personen ist die Mitwirkung bei der Stimmabgabe untersagt.

§ 60 Schluss der Stimmabgabe

Stimmberechtigte, die sich vor Ablauf der Urnenzeit im Urnenlokal einfinden, können noch stimmen. Unter Vorbehalt dieser Ausnahme darf nach Ablauf der Urnenzeit niemand mehr zur Stimmabgabe zugelassen werden.

e. Briefliche Stimmabgabe

§ 61 Zulässigkeit

Abs. 1 Der Stimmberechtigte kann von jedem Ort der Schweiz aus sein Stimmrecht brieflich ausüben.

Abs. 2 Die briefliche Stimmabgabe ist vom drittletzten Montag bis zum letzten Freitag vor dem Abstimmungstag zulässig.

§ 62 Gesuch

Abs. 1 Wer brieflich stimmen will, hat beim Stimmregisterführer seines politischen Wohnsitzes schriftlich das Abstimmungs- und Wahlmaterial anzufordern.

Abs. 2 Das Gesuch soll spätestens 10 Tage vor dem Abstimmungstag eingereicht werden.

Abs. 3 Auf später eintreffende Gesuche wird nur eingetreten, wenn die verbleibende Zeit für die briefliche Stimmabgabe noch ausreicht.

§ 63 Zustellung des Stimm- und Wahlmaterials

Abs. 1 Ist der Gesuchsteller laut Stimmregister stimmberechtigt und reicht die Zeit für die briefliche Stimmabgabe noch aus, schickt ihm der Stimmregisterführer das Abstimmungs- und Wahlmaterial durch Postsendung an die gewünschte Adresse des schweizerischen Wohn- oder Aufenthaltsortes.

Abs. 2 Der Gesuchsteller erhält das folgende amtliche Stimm- und Wahlmaterial:

a. (...)

b. bei Abstimmungen die Abstimmungsunterlagen (§ 37 und 38), den Stimmzettel und ein besonderes Stimmkuvert; findet gleichzeitig eine Wahl statt, ist das Wahlkuvert auch für die Abstimmung zu benützen.

c. das Rücksendekuvert.

Abs. 3 (...)

Abs. 4 Die Zustellung des Abstimmungs- und Wahlmaterials ist nur vom drittletzten Montag bis zum letzten Freitag vor dem Abstimmungstag zulässig.

§ 64 Verweigerung

Abs. 1 Hält der Stimmregisterführer die Voraussetzungen für die Zustellung des Abstimmungs- und Wahlmaterials nicht als erfüllt, unterbreitet er das Gesuch dem Gemeindepräsidenten zum Entscheid.

Abs. 2 Tritt der Gemeindepräsident auf ein Gesuch nicht ein oder weist er es ab, ist der Entschied dem Gesuchsteller sofort zuzustellen.

Abs. 3 Der Gesuchsteller kann gegen den Entscheid innert 3 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde einreichen.

§ 65 Anmerkung im Stimmregister

Der Stimmregisterführer vermerkt im Stimmregister fortlaufend die Gesuche um briefliche Stimmabgabe und ihre Erledigung.

§ 66 Vorgehen des Stimmenden

Abs. 1 Der Stimmende legt den ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimm- oder Wahlkuvert und dieses, verschlossen , in das Rücksendekuvert.

Abs. 2 Auf dem Rücksendekuvert hat der Stimmende Namen, Vornamen, Jahrgang, Postadresse, Wohnsitzgemeinde und Absendeort anzugeben.

Abs. 3 Der Stimmende schickt das Rücksendekuvert zuhanden des Urnenbüros an die von der Gemeinde angegebene Adresse oder lässt es direkt dem Urnenbüro überbringen.

§ 67 Briefliche Stimmabgabe beim Stimmregisterführer

Abs. 1 Der Stimmberechtigte ist befugt, während der Bürozeit des Stimmregisterführers auf dessen Kanzlei in Form der brieflichen Stimmabgabe zu stimmen.

Abs. 2 Der Stimmregisterführer vermerkt die briefliche Stimmabgabe im Stimmregister und sorgt dafür, dass der Stimmberechtigte unter Wahrung des Stimmgeheimnisses unbeeinflusst stimmen kann.

Abs. 3 Im übrigen gelten die §§ 61-66 sinngemäss.

§ 68 Vorgehen der Einreichungsstelle

Abs. 1 Die Einreichungsstelle übergibt die eingetroffenen Rücksendekuverts vor Ablauf der letzten Urnenzeit ungeöffnet dem zuständigen Urnenbüro.

Abs. 2 Auf Rücksendekuverts die erst nach Ablauf der letzten Urnenzeit eintreffen, vermerkt die Einreichungsstelle den genauen Zeitpunkt des Eingangs.

Abs. 3 Sie übergibt diese Rücksendekuverts ungeöffnet dem Urnenbüro oder lässt sie, wenn es seine Arbeiten abgeschlossen hat, gesondert verpackt zum gebrauchten Abstimmungs- und Wahlmaterial legen.

§ 69 Vorgehen des Urnenbüros

Abs. 1 Das Urnenbüro prüft die eintreffenden Rücksendekuverts vor Ablauf der letzten Urnenzeit ungeöffnet dem zuständigen Urnenbüro.

Abs. 2 Den gültigen Rücksendekuverts entnimmt das Urnenbüro die Stimm- oder Wahlkuverts und prüft sie. Die gültigen legt es ungeöffnet in die Urne.

Abs. 3 Stimm- und Wahlzettel, die sich im Rücksendekuvert, jedoch nicht im Stimmkuvert befinden, werden als nichtige Stimmen (§ 70) vom Urnenbüro sofort vernichtet.

Abs. 4 Erklärt das Urnenbüro wegen des Rücksende-, Stimm- oder Wahlkuverts eine Stimme als nichtig oder ungültig, vermerkt es seinen Entscheid auf dem Kuvert, das in diesem Fall ungeöffnet bleibt.

f. Nichtige, leere und ungültige Stimmen

§ 70 Nichtige Stimmen

Abs. 1 Vom Stimm- und Wahlmaterial, das in die Urne gelegt wurde, sind nichtig

a. Stimmzettel, die nicht amtlich oder für eine andere Abstimmung bestimmt sind,

b. (...)

c. (...)

Abs. 2 Bei der brieflichen Stimmabgabe ist die Stimme nichtig, wenn

a. das Abstimmungs- und Wahlmaterial nicht vorschriftsgemäss vom Stimmregisterführer bezogen wurde.

b. die Angaben auf dem Rücksendekuvert den Absender nicht identifizieren,

c. das Stimm- und Rücksendekuvert erst nach Schluss der letzten Urnenzeit beim Urnenbüro eintrifft.

Abs. 3 Nichtig sind bei der brieflichen Stimmabgabe ferner Stimm- und Wahlzettel, die sich im Rücksendekuvert, jedoch nicht im Stimmkuvert befinden.

§ 71 Leere Stimmen

Abs. 1 Bei Abstimmungen ist die Stimme leer, wenn die Abstimmungsfrage des Stimmzettels nicht beantwortet ist.

Abs. 2 (...)

§ 72 Ungültige Stimmen im allgemeinen

Abs. 1 Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie

a. anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind,

b. den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,

c. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.

Abs. 2 Stimmzettel sind überdies ungültig, wenn sie nicht amtlich sind.

Abs. 3 (...)

§ 73 Ungültigen Stimmen bei brieflicher Stimmabgabe

Bei brieflicher Stimmabgabe ist die Stimme überdies ungültig, wenn

a. das Rücksendekuvert bei einer ausländischen Poststelle aufgegeben wurde,

b. der Stimm- oder Wahlzettel nicht für die auf dem Stimm- oder Wahlkuvert angegebene Abstimmung oder Wahl bestimmt ist,

c. für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Stimm- oder Wahlzettel im Stimm- oder Wahlkuvert sind, unter Vorbehalt von § 77 Absatz 2,

d. das Stimmkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben,

e. ein Dritter sich nachweisbar unbefugterweise in die Stimmabgabe eingemischt hat.

§ 74 Ungültige Kandidatenstimmen

(...)

g. Erwahrung der Ergebnis

§ 75 Zeit der Erwahrung

Abs. 1 Sofort nach Schluss der letzten Urnenzeit erwahrt das Urnenbüro die Wahl- und Abstimmungsergebnisse des Urnenkreises.

Abs. 2 Rechtfertigen es die Verhältnisse, kann das Justizdepartement grössere Gemeinden ermächtigen, mit der Erwahrung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse der Vorurnen am Sonntag schon vor Schluss der letzten Urnenzeit zu beginnen. Teilergebnissen sind geheimzuhalten.

§ 76 Ausscheiden des nichtigen Stimm- und Wahlmaterials

Nach dem Öffnen der Urne hat das Urnenbüro die nichtigen Stimmzettel, Wahlzettel und Wahlkuverts (§ 70 Absatz 1) sofort auszuscheiden und zu vernichten.

§ 77 Stimm- und Wahlzettel aus gültigen Stimm- und Wahlkuverts

Abs. 1 Nach dem Ausscheiden des nichtigen Stimmaterials entnimmt das Urnenbüro den Stimm- oder Wahlkuverts die Stimm- oder Wahlzettel.

Abs. 2 Enthält ein Stimm- oder Wahlkuvert mehrere Stimm- oder Wahlzettel für die gleiche Abstimmung oder Wahl, ist wie folgt vorzugehen:

a. Lauten die Stimm- oder Wahlzettel gleich, wird einer weiterbehandelt; die andern werden als nichtiges Stimmaterial vernichtet.

b. Lauten die Stimm- oder Wahlzettel verscheiden, zählen sie zusammen als eine ungültige Stimme. (...)

Abs. 3 Das Stimmgeheimnis ist dabei zu wahren.

§ 78 Entscheide und Ermittlungen

Abs. 1 Das Urnenbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimm- und Wahlzettel (§§ 72 und 73) und der Kandidatenstimmen (§ 74).

Abs. 2 Das Urnenbüro ermittelt:

a. bei Abstimmungen die Zahl der ausgegebenen und der in die Urne eingelegten Stimmzettel,

b. (...)

c. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen.

d. den massgebenden Inhalt der Stimm- und Wahlzettel.

Abs. 3 Die leeren und ungültigen Stimm- und Wahlzettel sind zu bezeichnen und gesondert zum gebrauchten Stimm- und Wahlmaterial zu legen.

§ 79 Massgebende Stimmenzahlen

Abs. 1 Für die Berechnung des massgebenden Mehrs zählen nur die gültigen Stimmen.

Abs. 2 Bei Abstimmungen ist die Vorlage angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen grösser als die Zahl der Nein-Stimmen.

Abs. 3 (...)

§ 80 Feststellung der Ergebnisse

Abs. 1 Das Urnenbüro stellt das Ergebnis des Urnenkreises fest.

Abs. 2 Ist die Gemeinde in mehrere Urnenkreise aufgeteilt, haben ein Urnenbüropräsident und der Schreiber der Gemeinde auf Grund der Verbale das Gesamtergebnis ermächtigen, den Inhalt der Stimm- und Wahlzettel durch ein besonderes Urnenbüro für die ganze Gemeinde gesamthaft zu ermitteln.

Abs. 3 Der Regierungsrat stellt auf Grund der Verbale das Ergebnis der kantonalen Wahlen und Abstimmungen fest.

Abs. Das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeverbände stellt ihr Vorstand auf Grund der Verbale fest.

§ 81 Verbal

Abs. 1 Das Urnenbüro erstellt ein Verbal mit folgenden Angaben:

a. Gemeinde und Urnenkreis,

b. Gegenstand und Datum der Wahl oder Abstimmung,

c. Besetzung des Urnenbüros während den einzelnen Urnenzeiten und bei der Erwahrung,

d. Ergebnis der Ermittlungen (§ 78),

e. (...)

f. allfällige Beschwerden (§ 164) und Bemerkungen des Urnenbüros oder der einzelnen Präsidenten und Mitglieder.

Abs. 2 Das Verbal ist von allen bei der Erwahrung mitwirkenden Präsidenten und Mitgliedern zu unterzeichnen.

§ 82 Veröffentlichung

Abs. 1 (...)

Abs. 2 Der Regierungsrat oder das Justizdepartement veröffentlichen die Ergebnisse der kantonalen Wahlen und Abstimmungen im Kantonsblatt.

Abs. 3 Bei kantonalen Abstimmungen und wichtigen kantonalen Wahlen gibt das Justizdepartement möglichst rasche die provisorischen Abstimmungs- und Wahlergebnisse bekannt. Die Urnenbüros erstatten dem Justizdepartement die hiefür verlangten Meldungen.

Abs. 4 (...)

§ 83 Versand und Aufbewahrung der Akten

Abs. 1 Das Urnenbüro verpackt sofort nach Erwahrung der Ergebnisse die eingelegten Stimm- und Wahlzettel, Stimmkuverts und Rücksendekuverts, versiegelt oder plombiert die Pakete und vermerkt darauf den Inhalt.

Abs. 2 Bei allen kantonalen Wahlen und Abstimmungen und bei Gemeindewahlen, die der Genehmigung des Regierungsrates oder des Justizdepartements bedürfen, schickt das Urnenbüros das Verbal an das Justizdepartement.

Abs. 3 (...)

Abs. 4 Im übrigen hat die Gemeindebehörde die Verbale sowie die eingelegten Stimm- und Wahlzettel und die Kuverts während 2 Monaten aufzubewahren, soweit nicht der Regierungsrat oder das Justizdepartement die Weiterleitung anordnen.

3. Besondere Vorschriften für Abstimmungen

§ 84, Teilung der Abstimmungsvorlage

Abs. 1 Die Behörde, die eine Abstimmungsvorlage beschlossen hat, kann sie für das fakultative Referendum oder die Volksabstimmung aufteilen, sofern die Teilvorlagen für sich allein vollziehbar bleiben.

Abs. 2 Über jede Teilvorlage wird gesondert abgestimmt.

§ 85 Bedingte Abstimmungsvorlage

Eine Abstimmungsvorlage kann die Bedingung enthalten, dass sie auch im Fall der Annahme nur in Kraft tritt, wenn eine andere mit ihr zusammenhängende Vorlage angenommen wird oder eine andere Bedingung sich erfüllt.

§ 86 Doppelabstimmung

Abs. 1 Über eine Initiative und ihren Gegenentwurf wird in einer Doppelabstimmung wahlweise wie folgt abgestimmt:

a. Der Stimmzettel enthält die Hauptfragen

"1. Wollen Sie die Initiative ... annehmen?" und

"2. Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen?"

sowie die Stichfrage

"3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf angenommen werden: Soll die Initiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten?".

b. Die Hauptfragen kann der Stimmende mit Ja oder Nein beantworten oder unbeantwortet lassen; er kann auch beiden Vorlagen zustimmen oder beide ablehnen.

c. Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt; dabei fallen unbeantwortete Fragen ausser Betracht.

d. Die Initiative oder der Gegenentwurf ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der gültig Stimmenden der Vorlage zustimmt.

e. Werden sowohl die Initiative als auch der Gegentwurf angenommen, tritt jene Vorlage in Kraft, die bei der Stichfrage mehr Stimmen erzielt. Bei gleicher Stimmenzahl ist entscheidend, welche Vorlage bei den Hauptfragen mehr Ja-Stimmen erzielt.

Abs. 2 Die für den Erlass zuständige Behörde kann den Stimmberechtigten auch in andern Fällen zwei Vorlagen, die einander ausschliessen, wahlweise zur Abstimmung unterbreiten. Absatz 1 gilt sinngemäss.

4. Besondere Vorschriften für Mehrheitswahlen

(...)

5. Besondere Vorschriften für Verhältniswahlen

(...)

V. Gemeindeversammlungen

(...)

VI. Volksbegehren

1. Form und Inhalt

§ 128 Text der Unterschriftenlisten: notwendige Angaben

Abs. 1 Alle Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) eines Volksbegehrens müssen den gleichen Text mit den folgenden Angaben enthalten:

a. bei Volksbegehren des Kantons und der Gemeindeverbände eine Linie für die Angabe der Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind,

b. einen Titel,

c. das Begehren,

d. den Hinweis "Wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht, macht sich strafbar (Art. 282 des Strafgesetzbuches)",

e. Kolonne für Namen, Vornamen, Jahrgang, Wohnadresse und Unterschrift der Unterzeichner sowie den Kontrollvermerk des Stimmregisterführers,

f. den Text der Stimmrechtsbescheinigung "Diese Unterschriftenliste enthält ... (in Worten:...) gültige Unterschriften von Stimmberechtigten der angegebenen Gemeinde. Der Stimmregisterführer",

g. die Namen und Adressen von mindestens drei Mitgliedern des Initiativ- oder Referendumskomitees,

h. den Hinweis auf das gesetzliche Rückzugsrecht und die Angabe, wem das Rückzugsrecht zusteht (§ 146 Absatz 2).

Abs. 2 Die Unterschriftenliste darf nur ein einziges Volksbegehren enthalten.

Abs. 3 Im Titel sind die Art und der Gegenstand des Volksbegehren richtig anzugeben. Er darf namentlich zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten.

§ 129 Text der Unterschriftenliste: fakultative Angaben

Abs. 1 Auf der Unterschriftenliste darf angegeben werden, wer das Volksbegehren lanciert.

Abs. 2 Ausführungen zur Begründung und Erläuterung des Begehrens sind zulässig, wenn sie vom Begehren eindeutig getrennt und nicht irreführend sind.

§ 130 Fakultatives Volksreferendum

Beim fakultativen Volksreferendum sind im Begehren der amtliche Titel und das Datum der Vorlage anzugeben, für welche die Volksabstimmung verlangt wird.

§ 131 Initiativen: Formen

Abs. 1 Verfassungs- und Gesetzesinitiativen (§§ 35bis und 44bis der Staatsverfassung) können in Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) oder in Form des Entwurfs (formulierte Initiative) eingereicht werden.

Abs. 2 (...)

Abs. 3 Die nicht-formulierte Initiative enthält den Auftrag an die zuständige Behörde, eine Vorlage im Sinne des Initiativbegehrens auszuarbeiten, die dem fakultativen oder obligatorischen Volksreferendum unterliegt.

Abs. 4 Die formulierte Initiative enthält den ausgearbeiteten Text der verlangten Vorlage.

§ 132 Initiativen: Einheit der Form

Abs. 1 Die Formen der nicht-formulierten und der formulierten Initiative dürfen nicht miteinander verbunden werden.

Abs. 2 Mit einer Initiative dürfen nur Erlasse der gleichen Rechtsform (Staatsverfassung, Gesetz; Gemeindeordnung, Reglement, Kreditbeschluss usw.) verlangt werden.

§ 133 Initiativen: Einheit der Materie

Zwischen den einzelnen Teilen eine Initiativbegehrens muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.

2. Unterschriftensammlung

§ 134 Initiativ- oder Referendumskomitee

Abs. 1 Dem Initiativ- oder Referendumskomitee müssen mindestens drei Stimmberechtigte angehören.

Abs. 2 Das erstgennante Mitglied und bei dessen Verhinderung das zweitgenannte gelten als ermächtigt, das Komitee gegenüber den Behörden zu vertreten und die behördlichen Zustellungen zuhanden des Komitees entgegenzunehmen.

§ 135 Vorprüfung, Datierung, Veröffentlichung

Abs. 1 Vor Beginn der Unterschriftensammlung, ausgenommen bei Volksreferenden, ist der Entwurf der Unterschiftenliste der zuständigen Behörde zur Vorprüfung einzureichen.

Abs. 2 Zuständig für die Vorprüfung sind

a. im Kanton das Justizdepartement,

b. (...)

c. (...)

Abs. 3 Die Behörde stellt durch Entscheid fest, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formschriften (§§ 128-132) entspricht.

Abs. 4 Die Behörde lässt die formrichtigen Unterschriftenlisten amtlich datieren und veröffentlicht Titel und Text des Volksbegehrens sowie den Ablauf der Sammlungsfrist.

§ 136 Sammlungsfristen

Die Unterschriftenlisten für Volksbegehren sind innert den folgenden Fristen einzureichen:

a. - Verfassungsinitiativen (§ 35bis der Staatsverfassung),

- Gesetzesinitiativen (§ 41bis der Staatsverfassung),

- Volksbegehren auf Ausübung der Mitwirkungsrechte des Kantons beim Bund (Begehren um eine Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Bundesversammlung, Vorschlagsrecht des Kantons: § 38 der Staatsverfassung),

- Volksinitiative auf Totalrevision der Staatsverfassung (§ 32 der Staatsverfassung):

innert einem Jahr seit ihrer Veröffentlichung (§ 135 Absatz 4)

b. - fakultative Volksreferenden im Kanton (§ 40 der Staatsverfassung):

innert 60 Tagen seit Veröffentlichung der Referendumsvorlage,

c. - Volksbegehren auf Abberufung des Grossen Rates (§ 44 der Staatsverfassung):

innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung,

d. (...)

e. (...)

§ 137 Unterzeichnung

Abs. 1 Der Unterzeichner hat Namen, Vornamen, Jahrgang und Wohnadresse handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste zu schreiben und sie zu unterzeichnen.

Abs. 2 Er darf das gleiche Volksbegehren nur einmal unterzeichnen.

Abs. 3 Eine Unterschriftenliste darf nur von Stimmberechtigten jener Gemeinde unterzeichnet werden, die auf der Unterschriftenliste angegeben ist.

§ 138 Stimmrechtsbescheinigung

Abs. 1 Das Initiativ- oder Referendumskomitee hat die Unterschriftenlisten rechtzeitig vor Ablauf der Sammlungsfrist dem zuständigen Stimmregisterführer für die Stimmrechtsbescheinigung zuzustellen.

Abs. 2 Der Stimmregisterführer bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste angegebenen Gemeinde für den Gegenstand des Volksbegehrens stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Komitee zurück.

Abs. 3 Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie ist zu datieren, vom Stimmregisterführer zu unterzeichnen und mit dem Amtsstempel zu versehen.

Abs. 4 Das Stimmrecht der Unterzeichner kann für mehrere Unterschriftenlisten gesamthaft bescheinigt werden.

§ 139 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

Abs. 1 Die Stimmrechstbescheinigung für eine Unterschrift wird verweigert, wenn

a. die Angaben auf der Unterschriftenliste nicht ausreichen, um den Unterzeichner zu identifizieren,

b. der Unterzeichner für das Volksbegehren oder in der angegebenen Gemeinde nicht stimmberechtigt ist.

Abs. 2 Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

Abs. 3 Der Verweigerung ist auf der Unterschriftenliste mit einem Stichwort anzugeben.

Abs. 4 Bei Verweigerung einer Stimmrechtsbescheinigung kann das Initiativ- oder Referendumskomitee innert 10 Tagen seit Rücksendung der Unterschriftenliste bei der Gemeindebehörde einen Entscheid verlangen.

§ 140 Einreichung der Unterschriftenlisten

Abs. 1 Die Unterschriftenlisten sind vor Ablauf der Sammlungsfrist (§ 136) einzureichen.

Abs. 2 Einreichungsstellen sind

a. für den Kanton das Justizdepartement,

b. (...)

c. (...)

Abs. 3 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. Vorbehalten bleibt die Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren.

3. Erwahrung und Rückzug

§ 141 Erwahrungsentscheid

Abs. 1 Für die Erwahrung der Volksbegehren sind zuständig

a. im Kanton der Regierungsrat,

b. (...)

c. (...)

Abs. 2 Die Behörde stellt auf Grund der eingereichten Unterschriftenlisten ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. Sie entscheidet auch über die Gültigkeit, sofern dieser Entscheid nicht dem Grossen Rat, dem Gemeindeparlament oder der Delegiertenversammlung des Gemeindeverbandes zusteht (§ 82b des Grossratsgesetzes, §§ 62 und 63 des Gemeindegesetzes).

Abs. 3 Die Behörde macht den Erwahrungsentscheid öffentlich bekannt und gibt dabei die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften an, bei Volksbegehren im Kanton und in Gemeindeverbänden aufgeteilt nach Gemeinden.

§ 142 Zustandekommen

Ein Volksbegehren kommt zustande, wenn innert der Sammlungsfrist Unterschriftenlisten eingereicht werden, welche die vorgeschriebene Mindestzahl gültiger Unterschriften enthalten.

§ 143 Ungültige Unterschriften

Abs. 1 Unterschriften sind ungültig, wenn

a. die Unterschriftenliste nicht innert der Sammlungsfrist eingereicht wurde,

b. die Unterschriftenliste mehr als ein Volksbegehren enthält oder andern wesentlichen Formvorschriften nicht genügt,

c. die Unterschriftenliste, ausgenommen bei Volksreferenden, nicht amtlich datiert ist,

d. die Stimmberechtigung nicht bescheinigt ist,

e. die Unterzeichner nicht in der Gemeinde stimmberechtigt ist, die auf der Unterschriftenliste angegeben ist.

Abs. 2 Die Gültigkeit einer Unterschrift beurteilt sich nach dem Stand des Stimmregisters am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wurde.

§ 144 Behebung von Bescheinigungsmängeln

Die Erwahrungsbehörde lässt fehlerhafte Stimmrechtsbescheinigungen durch den Stimmregisterführer berichtigen, soweit das Zustandekommen des Volksbegehrens davon abhängt.

§ 145 Ungültigkeit von Volksbegehren

Abs. 1 Ein Volksbegehren ist ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist.

Abs. 2 Ein Volksbegehren ist namentlich rechtswidrig, wenn

a. das angerufene Gemeinwesen für den Gegenstand nicht zuständig ist,

b. es nach der Zuständigkeitsordnung des Gemeinwesens nicht zulässig ist,

c. es den Willen der Unterzeichner nicht eindeutig erkennen lässt,

d. die Einheit der Form nicht gewahrt ist (§ 132),

e. die Einheit der Materie nicht gewahrt ist (§ 133),

f. der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst.

§ 146 Rückzug von Volksbegehren

Abs. 1 Die Volksbegehren, ausgenommen solche auf Abberufung des Grossen Rates und Referenden, können zurückgezogen werden, bis die Anordnung der Volksabstimmung veröffentlicht ist.

Abs. 2 Der Rückzug ist gemäss Angabe auf der Unterschriftenliste (§ 128 Absatz 1h) vom Initiativkomitee oder von einem Ausschuss, den es dazu ermächtigt hat, zu beschliessen.

Abs. 3 Die Rückzugserklärung ist der Erwahrungsbehörde schriftlich einzureichen. Sofern nicht die absolute Mehrheit des Initiativkomitees oder des Ausschusses die Rückzugserklärung unterzeichnet wird, ist nachzuweisen, dass die absolute Mehrheit der Mitglieder dem Rückzug zugestimmt hat.

Abs. 4 Die Erwahrungsbehörde erklärt das Volksbegehren auf Grund einer gültigen Rückzugserklärung als erledigt und macht den Rückzug öffentlich bekannt.

VII. Aufsicht und Rechtspflege

1. Aufsicht

§ 147 Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und das Justizdepartement.

§ 148 Weisungen

Das Justizdepartement erlässt die notwendigen Weisungen, soweit der Regierungsrat nicht selber Vollziehungsverordnungen und Weisungen erlässt.

§ 149 Massnahmen

.

Abs. 1 Werden bei der Stimmregisterführung, bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen oder im Zusammenhang mit Volksbegehren Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten festgestellt, trifft der Regierungsrat von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin, soweit möglich, Massnahmen zur Behebung der Mängel. Er kann eine Wahl oder Abstimmung verschieben oder absagen.

Abs. 2 Bei zeitlicher Dringlichkeit oder im Zusammenhang mit der Instruktion einer Stimmrechtsbeschwerde kann das Justizdepartement im Sinne von Absatz 1 Maßnahmen treffen.

Abs. 3 Der Regierungsrat kann nötigenfalls den Regierungsstatthalter mit der Vorbereitung und Beaufsichtigung einer Wahl oder Abstimmung oder mit der Leitung einer Gemeindeversammlung beauftragen.

§ 150 Nachprüfung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen

.

Abs. 1 Gibt ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis zu begründeten Zweifeln Anlass, kann der Regierungsrat von Amtes wegen eine Nachprüfung des Wahl- oder Stimmaterials anordnen.

Abs. 2 Werden bei der Nachprüfung Fehler festgestellt, verfügt der Regierungsrat die Berichtigung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses oder die Aufhebung der Wahl oder der Abstimmung.

Abs. 3 Die §§ 160 und 165 gelten sinngemäss.

§ 151 Ausserordentliche Stellvertretung

(...)

§ 152 Ordnungs- und Disziplinarstrafen

Abs. 1 Verletzt jemand seine amtlichen Pflichten nach diesem Gesetz, kann ihm der Regierungsrat einen Verweis erteilen oder eine Ordnungsbusse bis zu 500 Franken auferlegen.

Abs. 2 Die gleiche Befugnis steht der Gemeindebehörde gegen die Präsidenten und Mitglieder der Urnenbüros zu.

Abs. 3 Vorbehalten bleiben Disziplinarverfahren nach dem Personalgesetz sowie Strafverfahren.

2. Wahlgenehmigung und Entlassung

(...)

3. Stimmrechtsbeschwerde

§ 158 Beschwerdeinstanz

Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat, soweit nicht der Grosse Rat nach § 167 zuständig ist.

§ 159 Stimmrechtsbeschwerde bei der Stimmregisterbereinigung

Abs. 1 Die Stimmrechtsbeschwerde ist zulässig gegen Stimmrechtsentscheide der Gemeindebehörde (§ 12).

Abs. 2 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage.

Abs. 3 Berechtigt zur Stimmrechtsbeschwerde sind der Betroffene, der Gesuchsteller, die in der Gemeinde Stimmberechtigten und die in der Gemeinde organisierten politischen Parteien.

Abs. 4 Stimmrechstbeschwerden, die der Regierungsrat bis zum Abstimmungstag nicht entschieden hat, sind wie Beschwerden nach § 160 zu behandeln.

§ 160 Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen

Abs. 1 Bei Wahlen und Abstimmungen können unter Vorbehalt von § 161 mit der Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden

a. Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung,

b. Fehler im Stimmregister, sofern die Änderung vor dessen Abschluss verlangt worden ist.

Abs. 2 Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert 3 Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 10. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert.

Abs. 3 In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage seit dem Abstimmungstag.

Abs. 4 Berechtigt zur Stimmrechtsbeschwerde sind die Stimmberechtigten und die im Kreis der Wahl oder Abstimmung organisierten politischen Parteien.

§ 161 Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen

Abs. 1 Beim Regierungsrat kann gegen Massnahmen, die er bei Wahlen und Abstimmungen vor dem Abstimmungstag anordnet (§ 149), Einsprache erhoben werden.

Abs. 2 Die Vorschriften über die Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen (§ 160) gelten sinngemäss.

§ 162 Stimmrechtsbeschwerde bei Volksbegehren

Abs. 1 Bei Volksbegehren ist die Stimmrechtsbeschwerde zulässig

a. gegen Beschlüsse von Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände, die ein Geschäft der Volksabstimmung oder dem fakultativen Referendum nicht unterstellen,

b. gegen die Ungültigerklärung oder Änderung einer Unterschriftenliste bei ihrer Vorprüfung (§ 135),

c. gegen die Verweigerung einer Stimmrechstbescheinigung durch den Gemeinderat (§ 139),

d. gegen Entscheide und Beschlüsse der Behörden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die das Nichtzustandekommen (§ 141), die Ungültigkeit (§ 141; § 46a des Gemeindegesetzes) oder den Rückzug eines Volksbegehrens (§ 146) feststellen.

Abs. 2 Die Beschwerdefrist beträgt in den Fällen der Absätze 1 a und b 10 Tage und im übrigen 20 Tage.

Abs. 3 Zur Stimmrechtsbeschwerde sind berechtigt

a. wegen Ausschluss der Volksabstimmung oder des fakultativen Referendums jeder Stimmberechtige der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes,

b. wegen Ungültigerklärung oder Änderung einer Unterschriftenliste bei der Vorprüfung das Initiativ- oder Referendumskomitee,

c. wegen Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung der Betroffene und das Initiativ- oder Referendumskomitee,

d. wegen Feststellung des Nichtzustandekommens, der Ungültigkeit oder des Rückzugs eines Volksbegehrens das Initiativ- oder Referendumskomitee und jeder Unterzeichner.

§ 163 Beginn der Beschwerdefrist

Abs. 1 Die Beschwerdefrist für Stimmrechtsbeschwerden beginnt wie folgt zu laufen:

a. für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung,

b. bei öffentlich bekanntgemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung.

Abs. 2 Vorbehalten bleibt ferner § 160 Absatz 2.

§ 164 Einreichung der Stimmrechtsbeschwerden

Abs. 1 Die Stimmrechtsbeschwerden sind schriftlich beim Regierungsrat einzureichen.

Abs. 2 Die Urnenbüros, ihre Präsidenten und Mitglieder können Stimmrechtsbeschwerden wegen Unregelmässigkeiten während ihrer Amtsausübung auf dem Verbal anbringen.

Abs. 3 Die Stimmrechtsbeschwerden müssen einen Antrag und zur Begründung eine kurze Darstellung des beanstandeten Sachverhalts enthalten.

§ 165 Berichtigung und Aufhebung von Wahlen und Abstimmungen

.

Abs. 1 Unrichtig festgestellte Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden, soweit möglich, im Beschwerdeentscheid berichtigt.

Abs. 2 Die Wahl oder Abstimmung wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn

a. Unregelmässigkeiten festgestellt sind,

b. die Möglichkeit, dass sie das Wahl- oder Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben, sich nicht ausschliessen lässt und

c. eine Berichtigung durch den Beschwerdeentscheid nicht möglich ist.

Abs. 3 Bei Aufhebung einer Wahl oder Abstimmung trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.

§ 166 Verwaltungsrechtspflegegesetz

Abs. 1 Soweit dieses Gesetz die Stimmrechtsbeschwerden nicht ordnet, gilt das Verwaltungsrechtspflegegesezt sinngemäss.

Abs. 2 Gegen Entscheide auf Grund dieses Gesetzes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig.

§ 167 Stimmrechtsbeschwerden bei der Neuwahl des Grossen Rates, des Verfassungsrates und des Regierungsrates

(...)

VIII. Schlussbestimmungen

§ 168 Aufhebung und Änderung von Gesetzen

Abs. 1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:

a. Gesetz über die Volksabstimmungen (Abstimmungsgesetz) vom 1. Dezember 1970,

b. §§ 3-12, 19, 22-29, 37-47 des Organisations-Gesetzes des Kantons Luzern von 8. März 1899,

c. Gesetz betreffend Abänderung der Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom Jahre 1899 über die Verfassungsinitiative und das Gesetzesreferendum vom 29. Januar 1908,

d. Gesetz über die unmittelbare Ausübung des Gesetzgebungsrechtes durch das Volk vom 29. Januar 1908.

Abs. 2 Gemäss Anhang, der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, werden geändert:

a. Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Grossen Rates (Grossratsgesetz) vom 28. Juni 1976,

b. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962.

§ 169 Übergangsbestimmung

Abs. 1 Wahlen und Abstimmungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet wurden, werden nach dem früheren Recht durchgeführt.

Abs. 2 Wurde mit der Unterschriftensammlung für ein noch nicht erledigtes Volksbegehren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, gelten folgende Vorschriften:

a. Für das Zustandekommen und den Rückzug gilt das frühere Recht.

b. Ist die Urnenabstimmung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon angeordnet, wird sie nach dem früheren Recht durchgeführt.

c. Im übrigen werden hängige Volksbegehren nach dem neuen Recht behandelt.

§ 170 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum.

Erstellt von: dirdemdi
Zuletzt verändert: 2006-03-31 05:54 PM
 

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