Glossar
Entnommen aus:http://www.politik.net/mainhlp.htm
INITIATIVE
Begriffserklärung Volksinitiative
100'000 Stimmberechtigte können mit ihrer Unterschrift eine Volksabstimmung über eine Verfassungsänderung verlangen. Auch Kantone (Standesinitiative) und Parlamentarier haben ein ähnliches, aber weniger verbindliches Vorschlagsrecht. Eine Volksinitiative kann den Verfassungstext bereits wörtlich vorschlagen (ausgearbeiteter Entwurf) oder nur als allgemeine Anregung einreichen.
Ablauf des Verfahrens bei Volksinitiativen
- Vorprüfung
- Lancierung
- Einreichung bei der Bundeskanzlei (notwendige Unterschriftenzahl: 100'000)
- Stellungnahme des Bundesrates: Ablehnung oder Prüfung eines direkten (Verfassungsstufe) oder indirekten Gegenvorschlags (Gesetzesstufe)
- Parlamentarische Behandlung (evtl. gleichzeitig mit der Behandlung durch den Bundesrat)
- Session A: Kommission des Erstrates, Erstrat
- Session B: Kommission des Zweitrates, Zweitrat
- Sessionen C, D etc.: evtl. Differenzbereinigung
- Schlussabstimmung
- Volksabstimmung: Über die Volksinitiative - und gegebenenfalls über den direkten Gegenvorschlag - findet eine Volksabstimmung statt. Dabei ist bei einer Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs und beim direkten Gegenvorschlag (Verfassungsstufe) das Volks- und das Ständemehr erforderlich. Bei einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung reicht das Volksmehr aus. Über den indirekten Gegenvorschlag (Gesetzesstufe) wird nur dann abgestimmt, wenn das Referendum ergriffen wurde (nur Volksmehr).
Definition der verschiedenen Behandlungsstadien bei Volksinitiativen
angekündigt
Von Einzelpersonen oder Institutionen öffentlich geäusserte Absicht zur Ergreifung des Initiativrechts
laufend
Unterschriftensammlung läuft
hängig
Zustande gekommene Initiativen, die bislang weder vom Bundesrat noch vom Parlament beraten wurden
beim Bundesrat / im Parlament
Zustande gekommene Initiativen, die bislang weder vom Bundesrat noch vom Parlament beraten wurden
abstimmungsreif
Vom Parlament verabschiedet; Abstimmungstermin offen oder festgelegt
abgestimmt
Volksabstimmung ist erfolgt
nicht zustande gekommen / zurückgezogen
Mangels genügend gültiger Unterschriften nicht zustande gekommen oder von den Initianten zurückgezogen
Fristen bei Volksinitiativen
Die für eine Volksinitiative benötigten 100'000 Unterschriften müssen innerhalb von 18 Monaten nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt gesammelt werden. Nach der Einreichung hat der Bundesrat ein Jahr Zeit, um dem Parlament Botschaft und Antrag zu unterbreiten. Falls er der Bundesversammlung einen Gegenentwurf oder einen mit der Volksinitiative in engem thematischen Zusammenhang stehenden Erlass unterbreitet, so verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.
Das Parlament muss innerhalb von 30 Monaten nach Einreichung der Initiative darüber entscheiden, ob es der Initiative zustimmt oder nicht. Die Bundesversammlung kann diese Frist um ein Jahr verlängern, wenn mindestens ein Rat über einen Gegenentwurf oder einen mit der Volksinitiative thematisch eng zusammenhängenden Erlass Beschluss fasst. Das Parlament kann die Beratungen beginnen, bevor der Bundesrat Botschaft und Antrag verabschiedet hat.
Nach dem Beschluss des Parlaments muss die Volksinitiative innerhalb von neun Monaten zur Abstimmung gebracht werden.
Hinweis: Diese Bestimmungen gelten nur für Volksinitiativen in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs, die nach dem 31. März 1997 lanciert wurden. Für ältere Initiativen und solche in Form der allgemeinen Anregung gelten in der Regel längere Fristen.
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