Glossar
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Mit dem V. haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, eine vom Parlament vorgenommene Verfassungsänderung gutzuheißen oder zu verwerfen. In der Schweiz ist das V. auf allen Ebenen obligatorisch (verbindlich, obligatorisches Verfassungsreferendum): Eine Verfassungänderung durch die politischen Institutionen gilt nur, wenn sie von der Mehrheit der Bürgerinnen u. Bürgern angenommen worden ist. Laut Art. 138 der italienischen Verfassung ist das fakultative Verfassungsreferendum vorgesehen. Verfassungsänderungen werden in Italien im Regelfall rein parlamentarisch durchgeführt. In besonderen Fällen wird die Verfassungsänderung einem Referendum unterzogen, wenn innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung ein Fünftel der Mitglieder einer Kammer oder 500.000 Wahlberechtigte oder fünf Regionalräte es verlangen. Es gilt die einfache Mehrheit ohne Beteiligungsquorum. Die Abhaltung eines fakultativen V. ist nicht in jedem Fall möglich (siehe auch: Art. 138 der ital. Verfassung). |
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