Glossar
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In den deutschen Bundesländern bekunden die Bürgerinnen und Bürger im V. den Willen, dass ein aus der Mitte des Volkes kommender, in Artikeln verfasster Gesetzentwurf (Volksbegehrensgesetzentwurf) dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden soll. Das V. ist erfolgreich, wenn eine festgelegte Anzahl von Wahlberechtigten es unterstützt (siehe: Volksbegehrensquorum). Das V. bildet, nach der Volksinitiative bzw. nach dem Zulassungsverfahren, die zweite Stufe der in den deutschen Bundesländern dreistufigen Volksgesetzgebung.
In der Schweiz versteht man unter V. Volksinitiativen, Referenden und alle anderen verbindlichen Begehren, mit denen Stimmberechtigte eine Abstimmung oder einen referendumspflichtigen Parlamentsbeschluss verlangen können (Begriffsbestimmung laut Stimmrechtsgesetz des Kantons Luzern - siehe auch: Stimmrechtsgesetz Kanton Luzern). Auch in Italien ist das V. von der Verfassung (Art. 71 der ital. Verfassung) vorgesehen (siehe: Gesetzesinitiative). In der Region Trentino-Südtirol haben die Bürgerinnen und Bürger mit einem V. die Möglichkeit, ein Verfahren auf Erlassung eines Gesetzes einzuleiten. Der Gesetzentwurf ist für den Landtag bzw. den Regionalrat nicht bindend, letztlich handelt es sich um eine Petition. Der Gesetzentwurf wird von diesen Institutionen abgelehnt, falls keine Mehrheit zu Gunsten des Volksbegehrensgesetzentwurfs im Plenum erreicht wird (siehe auch: Einrichtungen direkter Demokratie (in der Region) des Landespresseamtes). Das V. ist seit 1972 durch Gesetz geregelt. Mit dem neuen ("Dritten") Autonomiestatut ist dessen gesetzliche Regelung, soweit es sich um V. auf Landesebene handelt, in die Zuständigkeit des Landes übergegangen (siehe auch: Art. 47 Autonomiestatut). |
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